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Satzung - Förderverein Volksschule (Grund- und Hauptschule) Insel Schütt e.V.

§1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen "Förderverein Volksschule (Grund- und Hauptschule) Insel Schütt e.V."

2. Der Verein soll als rechtsfähiger Verein auf gemeinnütziger Grundlage in das Vereinsregister eingetragen werden.

3. Sitz des Vereins ist Nürnberg.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck des Vereins

1. Der Verein hat den Zweck, die schulischen und kulturellen Belange der Volksschule Insel Schütt zu unterstützen und die Zusammenarbeit zwischen Eltern, Lehrern und Schülern zu fördern sowie die Verbundenheit mit der Schule zu pflegen.

2. Der Verein fördert im Rahmen der eingegangenen Beiträge und Spenden Belange der Volksschule Insel Schütt zum Wohle aller Schüler.

 

§3 Gemeinnützigkeit

1. Die Vereinstätigkeit erfolgt ohne Streben nach Gewinn und dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

 

§5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt nach schriftlichem Antrag. In bestimmten Fällen kann die Mitgliedschaft durch Vorstandsbeschluss abgelehnt werden.

2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.

3. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein erfolgen; er wird wirksam auf das Ende des Kalenderjahres.

Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§6 Mitgliedsbeiträge

1. Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung.

2. Die Beiträge sind bis spätestens 31.03. eines jeden Kalenderjahres zu zahlen.

 

§7 Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§8 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

dem Kassier.

2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

3. Die Vorstandschaft kann durch vier weitere Mitglieder erweitert werden. Dabei darf die Zahl von vier Personen nicht überschritten werden.

4. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.

5. Über Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen.

6. Der Kassier verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über alle Einnahmen und Ausgaben.

 

§9 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist jeweils innerhalb der ersten fünf Monate eines Kalenderjahres einzuberufen.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf vom Vorstand einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung verlangt.

3. Die Einberufung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

4. Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreiben. Für eine Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

5. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Protokollführer und einem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 

§10 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die zu diesem Zweck mit einer Frist von mindestens einem Monat einzuberufen ist. Der Beschluß bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fält das Vermögen des Vereins nach Begleichung aller Verbindlichkeiten an die Volksschule Insel Schütt, ersatzweise an die Stadt Nürnberg, die es unmittelbar und ausschließlich steuerbegünstigten schulischen Zwecken zuzuführen hat.

 

Stand: 27.11.2001